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Rechtliches

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SOLARIS and more GmbH, Hennef

  1. Allgemeiner Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“ genannt) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen und sämtliche daraus erfolgenden Lieferungen und Leistungen zwischen der SOLARIS and more GmbH (nachfolgend „SOLARIS and more“) und allen Kunden, unabhängig davon, ob diese Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, Unternehmer gemäß § 14 BGB oder öffentliche Einrichtungen und Körperschaften etc. sind (nachfolgend „Kunde“ genannt). Soweit für einen der genannten Kundenkreise etwas Abweichendes gilt, wird in den AGB hierauf ausdrücklich hingewiesen. Diese AGB finden, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, auch auf alle etwaigen Folgegeschäfte mit dem Kunden Anwendung. Maßgebend ist stets die Fassung der AGB zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung. Individualvereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor den AGB.
    2. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden auch dann nicht, wenn SOLARIS and more ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat. Ist der Kunde Verbraucher bekommt er bei Auftragserteilung zusammen mit den übrigen Vertragsdokumenten einen Ausdruck der aktuellen AGB ausgehändigt.
    3. Die Auftragsbestätigung und damit das Zustandekommen des Vertrages steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer positiven Netzverträglichkeitsprüfung durch den örtlichen Netzbetreiber.

  2. Angebote und Vertragsabschluss
    1. Angebote von SOLARIS and more sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Angaben in Prospekten, Katalogen und auf der Internetseite stellen keine bindenden Angebote dar und dienen ausschließlich der Bewerbung und Veranschaulichung.
    2. Aufträge und Bestellungen des Kunden, die grundsätzlich als Angebote im Rechtssinne gelten, sind für den Kunden rechtsverbindlich und ab ihrem Eingang für SOLARIS and more zwei Wochen bindend. Wird der Auftrag von SOLARIS and more angenommen, so erfolgt Annahme des Auftrags durch entsprechende Auftragsbestätigung, welche dem Kunden innerhalb der Zweiwochenfrist zugehen wird. Damit der Vertrag zustande gekommen. Die nach dem Vertrag zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich und in nacheinander aus der Auftragsbestätigung einschließlich der dort genannten Preise, und – soweit der Kunde SOLARIS and more den Auftrag erteilt, bei Dritten benötigte Unterlagen und Auskünfte einzuholen – aus der diesbezüglichen Vollmacht sowie aus späteren Zusatz- und Erweiterungsvereinbarungen.
    3. Die Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien erfolgt wahlweise in Schrift- oder Textform (E-Mail). Korrespondenz per SMS, WhatsApp oder sonstigen Nachrichtendiensten werden von SOLARIS and more nicht akzeptiert. Erklärungen in Textform, die Vertragsinhalte (wechselseitige zu erbringende Lieferungen und Leistungen unmittelbar betreffen, sind vom jeweiligen Empfänger in Textform zu bestätigen.
    4. Zeichnungen, Fotos, Beispielbilder und Kalkulationen sind geistiges Eigentum von SOLARIS and more, sind urheberrechtlich geschützt, und dürfen ohne vorherige Zustimmung von SOLARIS and more weder an Dritte weitergegeben noch für Zwecke verwendet werden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag stehen.

  3. Liefer- und Leistungspflichten von SOLARIS and more
    1. SOLARIS and more ist verpflichtet, die Leistungen entsprechend der Auftragsbestätigung und etwaiger Zusatzaufgaben ordnungsgemäß und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend zu erbringen. Dabei ist SOLARIS and more berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch durch Subunternehmer zu erbringen. SOLARIS and more hat das Recht, jederzeit, auch ohne Rücksprache mit dem Kunden, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit diese technisch geboten sind, und dadurch der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung und die Funktions- und Leistungsfähigkeit der gelieferten Photovoltaik-Anlagen nicht beeinträchtigt wird.
    2. SOLARIS and more ist weiterhin verpflichtet, die als verbindlich bezeichneten Lieferfristen einzuhalten. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche in der Auftragsbestätigung bezeichnet wurden.
    3. Nicht verbindliche Liefertermine gelten als voraussichtliche Liefertermine und stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung von SOLARIS and more durch den Hersteller bzw. Zwischenhändler. Weiterhin stehen sie bei Außenmontagen unter dem Vorbehalt solcher Witterungsverhältnisse, welche eine für Mensch und Material gefahrlose und technisch problemlose Außenmontage zulassen. Über die Durchführbarkeit von solchen Arbeiten entscheidet ausschließlich SOLARIS and more.
    4. SOLARIS and more haftet nicht für Lieferverzögerungen, die in Folge von höherer Gewalt (Naturkatastrophen) und anderen von SOLARIS and more nicht zu vertretenden Umständen eintreten, wie z.B. Arbeitskämpfe und Unterbrechung von Lieferketten.
    5. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden von SOLARIS and more auf Wunsch ausgeführt und die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, sofern diese Leistungen Bestandteil der Auftragsbestätigung sind.
    6. Alle Lieferungen erfolgen ab der Niederlassung von SOLARIS and more auf Kosten und Gefahr des Kunden. Werden Material und/oder Kaufgegenstände bei einem Unternehmer als Vertragspartner auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort von SOLARIS and more versendet, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.
    7. SOLARIS and more ist auch zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar ist.
    8. Im Rahmen einer Wartung bereits installierter Photovoltaik-Anlagen stellt SOLARIS and more die erforderlichen Geräte und entmineralisiertes Wasser in ausreichender Menge auf eigene Kosten zur Verfügung.

  4. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat die vereinbarten Zahlungen termingerecht und ohne Abzug an SOLARIS and more zu leisten und mangelfreie Leistungen von SOLARIS and more. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig behördliche und sonstige Genehmigungen und Bauunterlagen einzuholen und technische Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von SOLARIS and more fallen und auch nicht Bestandteil des Auftrags sind, zu klären, wie z.B. die Prüfung der Statik.
    3. Sofern für Installation und Montage eine Einrüstung mittels Baugerüstes einer oder mehrerer Hauswände notwendig ist, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die zur Aufstellung benötigten Flächen einschließlich der Zuwege frei und die Oberleitungen isoliert sind, so dass das Baugerüst ohne Verzögerung aufgestellt werden kann. Für eine rechtzeitige Einholung von Genehmigungen der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, der Denkmalschutzbehörde und anderer Genehmigungsstellen ist ausschließlich der Kunde zuständig. Etwaige Kosten für Genehmigungen und/oder weitere Auflagen trägt der Kunde.
    4. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, SOLARIS and more unentgeltlich einen Strom und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Material und Ware am Installationsort abgeladen und für die Dauer der Arbeiten diebstahlsicher dort gelagert werden können.
      Einzelheiten wird der Kunde vor der Anlieferung mit SOLARIS and more abstimmen. Außerdem wird er SOLARIS and more oder den von SOLARIS and more beauftragten Unternehmen den Zutritt zu allen Flächen und zu allen Räumen gewähren, auf denen Elemente der Photovoltaik-Anlage zu installieren sind.
    5. Der Kunde hat vereinbarte Anlieferzeiten von Material und Ware einzuhalten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, und entstehen dadurch Stand- oder Wartezeiten, so werden diese dem Kunden von SOLARIS and more berechnet.
    6. Der Kunde wird dafür sorgen, dass überstehende Bauteile, An- und Einbauten, wie z.B. Dachfenster, Flächenfenster, Wintergärten, Markisen etc. vor Montagebeginn gesichert und gegen Schäden ausreichend geschützt sind.
    7. Kommt der Kunde seinen vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Behinderungen bei der Montage oder begleitenden Arbeiten, so ist SOLARIS and more berechtigt, die Arbeiten so lange einzustellen, bis die Hindernisse durch den Kunden beseitigt wurden. Soweit damit Kosten für SOLARIS and more verbunden sind, trägt diese der Kunde. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung mehr als zwei Wochen in Rückstand ist.
    8. Treten Liefer- und/oder Montageverzögerungen durch Verschulden des Kunden auf, sind entsprechende Zusatzkosten und entstehende Nutzungsausfälle, die bei SOLARIS and more entstehen, vom Kunden zu tragen.
    9. Im Rahmen einer Wartung bereits installierter Photovoltaik-Anlagen stellt der Kunde den Strom für die zur Reinigung eingesetzten Geräte auf seine Kosten zur Verfügung.
    10. Förderungsanträge und Anträge auf Subventionen, die die Photovoltaik-Anlage betreffen, sind ausschließlich durch den Kunden unter Beachtung der jeweiligen Richtlinien für die Anträge zu stellen.

  5. Preise und Zahlung
    1. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die dort ausgewiesenen Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer, welche jedoch in Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Hinzukommen, sofern nicht ausdrücklich freie Lieferung ab Lager vereinbart wurde, die Fracht- bzw. Portokosten.
    2. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind von dem Preis folgende Positionen umfasst: die Lieferung von Photovoltaik-Generator (Module), Wechselrichter, das komplette Befestigungssystem, AC-Solarkabel sowie die Installation der Photovoltaik-Anlage bis zum Wechselrichter und dem Wechselstromanschluss (ausgenommen die Neuinstallation eines Zählerschrankes sowie außergewöhnliche Zusatzkosten durch nicht vorhersehbare Gegebenheiten an der vorhandenen Elektroinstallation).
    3. Rechnungen sind vom Kunden sofort und ohne Abzug zahlbar, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass er sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung geleistet hat. Der Kunde ist im Falle des Verzuges neben der Zahlung von Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, sonst Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) auch verpflichtet, den darüberhinausgehenden Verzugsschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
    4. Sollten nicht funktionsrelevante Teile der Photovoltaik-Anlage am Ende der Montage fehlen oder defekt sein, ist der Kunde lediglich berechtigt, die Zahlungen in der Höhe zurückzuhalten, die dem Wert, der zu liefernden oder auszutauschenden Teile entspricht. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.
    5. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird bei Unternehmern sofort, bei Verbrauchern dann erst weiterberechnet, wenn Material bzw. Ware nach Ablauf von vier Monaten nach dem Vertragsschluss geliefert wird.

  6. Eigentumsvorbehalt
    1. SOLARIS and more behält sich an allen, dem Kunden gelieferten Gegenständen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der in der Auftragsbestätigung samt etwaigen Nachträgen sowie in weiteren, selbständigen Aufträgen genannten Vergütung vor.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, während des Eigentumsvorbehaltes alle Gegenstände, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, pfleglich zu behandeln, auf seine Kosten zum Neuwert zu versichern, und erforderliche Wartungen regelmäßig auf Basis eines mit SOLARIS and more abzuschließenden Wartungsvertrages durchführen zu lassen.
    3. Soweit gelieferte Teile fest mit dem Eigentum des Kunden verbunden wurde, so gilt diese Verbindung solange als vorübergehend, bis der Kunde die Zahlungen vollständig erbracht hat, und gehen erst danach in das Eigentum des Kunden über. SOLARIS and more ist für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes jederzeit berechtigt, gelieferte und verbaute Teile wieder abzubauen und an sich zu nehmen, sollte der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht nachkommen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, SOLARIS and more den erforderlichen Zugang zum Abbau und Abholung der Teile zu gewähren.
    4. Erwirkt ein Dritter eine Pfändung auf die dem Eigentumsvorbehalt von SOLARIS and more unterliegenden Teile oder meldet der Kunde Insolvenz an, solange der Eigentumsvorbehalt von SOLARIS and more noch besteht, so hat er hiervon SOLARIS and more zur Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Kunde diese Information haftet er gegenüber SOLARIS and more für den daraus entstehenden Schaden.
    5. Veräußert der Kunde von SOLARIS and more gelieferte Teile, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, so ist der Kunde verpflichtet, den erzielten Kaufpreis bzw. die Kaufpreisforderung gegenüber dem Abnehmer an SOLARIS and more abzutreten.
    6. Der Verwertungserlös, den SOLARIS and more beim Verkauf im Rahmen des Eigentumsvorbehalts zurückgeholter Teile erzielt, wird abzüglich der Demontagekosten mit der Forderung gegenüber dem Kunden verrechnet.

  7. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit dem Anschluss der Photovoltaik-Anlage an das Stromnetz und Abnahme des Kunden auf diesen über. Werden lediglich einzelne Teile geliefert, so geht die Gefahr bei Verbrauchern gemäß § 13 mit Ablieferung beim Kunden bzw. mit Abschluss der Montage und Abnahme über. Bei Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über, ansonsten ebenfalls mit Lieferung an den Kunden bzw. Abschluss der Montage und Abnahme durch den Kunden.

  8. Gewährleistung und Haftung
    1. Sollte ein Mangel an der Photovoltaik-Anlage oder von SOLARIS and more geleiferten Teilen vorliegen, sind diese vom Kunden SOLARIS and more unverzüglich nach Feststellung des Mangels anzuzeigen. SOLARIS and more wird dann in angemessener Frist nach eigener Wahl entweder die bestehenden Mängel beseitigen oder eine Neulieferung vornehmen. Die im Rahmen einer Mängelbeseitigung entstehenden Kosten trägt SOLARIS and more.
    2. Keinen Mangel stellen geringe Farbabweichungen und sonstige, nicht funktionsrelevante Abweichungen, die keine Funktionseinschränkungen beinhalten, dar. Diese lösen keinen Gewährleistungsanspruch aus.
    3. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er gemäß § 377 HGB zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware verpflichtet und hat etwaige Mängel oder Fehlmengen innerhalb von 7 Tagen schriftlich gegenüber SOLARIS and more anzuzeigen. Ein Unterlassen dieser Untersuchungspflicht führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, es sei denn ein Mangel wurde von SOLARIS and more, obwohl bekannt, verschwiegen.
    4. Ist der Kunde Verbraucher, so ist er zur Minderung des vereinbarten Preises in angemessenem Umfang erst berechtigt, wenn zwei Nachbesserungsversuche von SOLARIS and more gescheitert sind. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, sollte SOLARIS and more vorsätzlich handeln oder die Nachbesserung schuldhaft in nicht mehr zu vertretendem Ausmaß verzögern.
    5. Bei Kunden, die Unternehmer oder juristische Personen des öffentliches Recht sind, erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf die Eignung der gelieferten Anlage oder Waren zu den vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Zielen.
    6. Bei direkten und indirekten Schäden (Folgeschäden) ist die Haftung von SOLARIS and more auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit ist eine Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragsverletzungen.
    7. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden wegen Produkthaftung und für alle anderen Schäden, für die eine Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht ausgeschlossen oder limitiert werden darf, sowie dann nicht, wenn SOLARIS and more einen Mangel arglistig verschweigen hat oder von SOLARIS and more eine Garantie für die Beschaffenheit eines Vertragsgegenstandes übernommen wurde.
    8. Diese Haftungsregelungen gelten auch für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von SOLARIS and more verursacht wurden.
    9. Der Kunde wurde darüber belehrt, dass die Leistung einer Photovoltaikanlage sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann, als in der Auftragsbestätigung angegeben, und dass der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der Leistung der Module auf Basis des Flashwertes des Modulherstellers orientiert. Es handelt sich somit um eine Maximalleistung unter optimalen Bedingungen, welche von SOLARIS and more nicht garantiert werden kann, und für die eine Haftung nicht übernommen wird.
    10. Keinerlei Haftung übernimmt SOLARIS and more, wenn der Kunde Förderanträge nicht rechtzeitig stellt oder die Fördervoraussetzungen nicht eingehalten werden. In solchen Fällen begründet eine fehlende Förderung/Subvention kein Rücktrittsrecht des Kunden von einem bereits erteilten Auftrag.
    11. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder von ihm beauftragte bzw. mit seiner Duldung tätigen Personen, Nichtbeachtung von Hersteller – und Betriebsanweisungen und natürliche Degradation durch Witterungs- oder sonstige Einflüsse. Batterien unterliegen keiner Gewährleistung und sind gemäß der Batterieverordnung nach Gebrauch ordnungs- und vorschriftsgemäß zu entsorgen, was SOLARIS and more auf Wunsch des Kunden, der Verbraucher ist, übernimmt.
    12. Unbeschadet etwaiger separater Garantieversprechen, die in vielen Fällen seitens des Herstellers gegeben werden, und für die keinerlei Haftung von SOLARIS and more besteht, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Verträgen mit Verbrauchern zwei Jahre für Neuteile, und ein Jahr für gebrauchte Teile. Bei Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt die Verjährungsfrist einheitlich ein Jahr.

  9. Rücktrittsrecht
    1. SOLARIS and more ist berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden zurückzutreten, wenn sich die Herstellerpreise zwischen Auftragsbestätigung (Vertragsschluss) gegenüber dem Kunden und der Lieferung vom Hersteller oder Zwischenhändler an SOLARIS and more so erhöht haben, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und SOLARIS and more das Festhalten am Vertrag unter objektiven Maßstäben und Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann.
    2. Gleiches gilt für beide Vertragsparteien, wenn sich durch Lieferengpässe oder Störung von Lieferketten, die von SOLARIS and more nicht beeinflussbar und nicht zu verantworten sind, verbindliche oder voraussichtliche Liefertermine derart verzögern, dass ein Festhalten am Vertrag, der den Rücktritt erklärenden Partei nicht zumutbar ist.
    3. Ein Rücktritt gemäß den vorstehenden Ziffern 9.1 und 9.2 begründet keine Schadensersatzansprüche der jeweils anderen Vertragspartei. Vielmehr erlöschen nur für beide Vertragsparteien die jeweils vertraglichen Verpflichtungen. Gegebenenfalls vom Kunden geleistete Anzahlungen sind zurückzuerstatten.
    4. Vor einem Rücktritt werden beide Vertragsparteien ernsthaft versuchen, eine einvernehmliche Anpassung an die geänderten und von ihnen nicht beeinflussbaren Umstände zu vereinbaren, welche den Interessen beider Parteien Rechnung trägt.
    5. Darüber hinaus steht SOLARIS and more ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind, und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind, und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von längstens vier Wochennach Auftragsannahme fachgerecht behoben wurden.
    6. Im Falle der Ziffer 9.5 ist SOLARIS and more berechtigt, vom Kunden eine Schadenspauschale von 10% des Auftragswertes vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SOLARIS and more kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde weniger als 10 Tage vor der Ausführung einen bestätigten Termin zur Durchführung der beauftragten Arbeiten aus Gründen absagt, die in der Sphäre des Kunden liegen.

  10. Softwarenutzung
    1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Die Software und die dazugehörige Dokumentation werden ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang der gelieferten Gegenstände überlassen. Jede anderweitige Nutzung ist ebenso untersagt wie die Vervielfältigung, Überarbeitung und Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken, es sei denn es liegt eine Gestattung gemäß §69d UrhG vor.

  11. Datenschutz
    1. Die im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Kunden erhobenen und verarbeiteten Daten werden von SOLARIS and more nur insoweit verwendet, als dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Die Datenverarbeitung kann auch durch ein fremdes Unternehmen im Wege der Auftragsdatenverarbeitung erfolgen.
    2. Die Erhebung der Daten erfolgt ausnahmslos unter Berücksichtigung der Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
    3. SOLARIS and more ist berechtigt, die vom Kunden erhobenen Daten auch zur Versendung von Informationsmaterial an den Kunden zu nutzen. Der Kunde hat jederzeit das Recht, dieser Nutzung zu Marketingzwecken zu widersprechen. Keinesfalls wird SOLARIS and more die Daten an Dritte weitergeben. Die Weitergabe an Subunternehmen ist SOLARIS and more nur insoweit gestattet, als dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist, und von SOLARIS and more die Subunternehmer auf die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften schriftlich verpflichtet wurden.
    4. Nach Beendigung des Auftrags werden nicht mehr benötigte Daten gelöscht, soweit der Kunde die Datenlöschung verlangt. Die aus steuer- und handelsrechtlich weiter aufzubewahrenden Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht.

  12. Werbung und Referenz
    1. Der Kunde gestattet der SOLARIS and more, die bei ihm installierte Anlage als Referenz zu benennen und Fotos hiervon zu Werbezwecke zu verwenden. Diese Gestattung kann jederzeit vom Kunden widerrufen werden.

  13. Widerrufsrecht
    1. Werden die Verträge zwischen dem Kunden und SOLARIS and more mittels Telekommunikationsmitteln abgeschlossen, und ist der Kunde Verbraucher, so steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten richten sich nach der jeweiligen Widerrufsbelehrung, die dann Bestandteil des Vertrages ist und dem Kunden ausgehändigt wurde.

  14. Sonstiges
    1. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten ergänzend zu diesen AGB. Die Anwendung des Kollisionsrecht und des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollte der Kunde seinen Sitz bei Vertragsschluss im Ausland haben, so bleibt die Anwendung zwingender Vorschriften in diesem Land unberührt.
    2. Der ausschließliche Gerichtsstand bei Verträgen mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Dienstes sowie bei Verbrauchern, die innerhalb der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist der Geschäftssitz von SOLARIS and more. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, ist deren Wohnort Gerichtsstand.
    3. Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein. SOLARIS and more ist zu einer Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren nicht bereit, und auch nicht verpflichtet.

      Wir sind jedoch bereit, im Falle von Streitigkeiten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte freiwillig an einem Schlichtungsverfahren durch einen unabhängigen Mediator mit profunden Kenntnissen der Photovoltaik teilzunehmen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung eines Streitfalls zu kommen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde damit einverstanden ist, dass jede Vertragspartei die Kosten des Mediationsverfahrens zur Hälfte trägt.

    4. Alle Nebenabreden, Zusätze und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Abreden sind nur dann maßgebend, wenn sie unmittelbar danach schriftlich von beiden Vertragsparteien bestätigt werden.

      Die Mitarbeiter von SOLARIS and more und deren Erfüllungsgehilfen sind grundsätzlich nicht berechtigt, für SOLARIS and more Zusagen zu machen, die nicht dem erteilten Auftrag entsprechen.

    5. Sollten einzelne oder mehrere Klauseln in diesen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

Stand: August 2022

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